AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma syslink GmbH
(Fassung Januar 2012)

§1. Gültigkeit dieser Bedingungen

  1. syslink GmbH erbringt Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten zudem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Spätestens durch die Entgegennahme der Waren oder Leistungen erklärt die andere Vertragspartei (im Weiteren: Kunde) ihr Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen.
  2. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den Einkaufsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit, soweit sie von Bestimmungen dieser AGB zu unserem Nachteil abweichen.
  3. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie mit der syslink GmbH schriftlich vereinbart werden.

§2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von der syslink GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Erst Aufträge/Bestellungen an uns stellen Anträge im Sinne von §§ 145ff. BGB dar. Zum Vertragsschluss bedarf es unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung). Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Annahmeerklärung auch durch Rechnungslegung ersetzt werden.
  2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
  3. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind nicht verbindlich und können jederzeit berichtigt werden.
  4. In Angeboten oder Auftragsbestätigungen enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichtsangaben und sonstige Leistungsdaten stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sofern nicht eine bestimmte Beschaffenheit schriftlich ausdrücklich zugesichert wird.

§3. Preise

  1. Als vertraglich vereinbart gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zwischen Vertragsschluss und Erfüllung sind Preisabweichungen von maximal 10 % zulässig, sofern der Kunde ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Alle Preisangaben verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart wird, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung sowie am Tag der Lieferung/Leistung gültige Umsatzsteuer.

§4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt folgendes:
    1. Die Angabe von Terminen oder Lieferfristen ist unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
    2. Die Angaben bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die syslink GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von syslink GmbH durch Zulieferer und Hersteller.
    3. Ist für die Leistung schriftlich eine Zeit vereinbart, so kann syslink GmbH im Falle von Leistungshindernissen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhergesehenen Ereignissen, die syslink GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen, und die von syslink GmbH nicht zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung oder ähnliche Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, gleichgültig, ob diese Ereignisse bei syslink GmbH, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten) für die Zeit, in der das Hindernis besteht, die Leistung verweigern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wenn das Hindernis länger als drei Monate besteht, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens zwei Wochen) berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
    4. Macht syslink GmbH in Anwendung von vorstehendem Abschnitt von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch oder tritt syslink GmbH von dem Vertrag zurück, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  2. Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  3. Sofern sich syslink GmbH im Schuldnerverzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch von höchstens 5% des Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der syslink GmbH.
  4. syslink GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.

§5. Annahmeverzug

  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist syslink GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. syslink GmbH kann sich hierbei auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an syslink GmbH als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% der vereinbarten Gegenleistung (Kaufpreis), höchstens jedoch 30,00 €, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kannsyslink GmbH den Ersatz dieser Aufwendungen gegen Nachweis vom Käufer fordern.
  3. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht annehmen zu wollen, kann syslink GmbH vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden gegen Nachweis Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. syslink GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal 25% der vereinbarten Gegenleistung (Kaufpreis/Vergütung) zu fordern. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass die syslink GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§6. Liefermengen, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mengendifferenzen müssen sofort nach Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen unverzüglich nach Entdeckung bei der syslink GmbH schriftlich gerügt werden. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.

§7. Leistungsort, Gefahrenübergang

Sofern zwischen der syslink GmbH und dem Kunden keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, gelten die von syslink GmbH geschuldeten Leistungen als Schickschuld. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die syslink GmbH stellt keine abweichende Vereinbarung hinsichtlich des Leistungsorts und des Gefahrübergangs dar.

  1. Der Kunde hat die Ware sofort nach Erhalt zu prüfen. Der Kunde muß uns den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Lieferung, schriftlich oder fernschriftlich mitteilen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so gilt die Ware bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht als genehmigt.
  2. Ist die Ware mangelhaft, so kann der Kunde Nacherfüllung nur in Gestalt der Beseitigung des Mangels verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die mangelhafte Sache und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins, mit dem die Sache geliefert wurde, an die syslink GmbH zur Reparatur einzusenden bzw. bei der syslink GmbH anzuliefern. Verlangt der Käufer, die Beseitigung des Mangels an einem von ihm bestimmten Ort vorzunehmen, hat er die Kosten für hierdurch zusätzlich erforderliche Arbeitszeit sowie die Reise- und Aufenthaltskosten zu tragen. syslink GmbH ist berechtigt, statt der Beseitigung des Mangels eine mangelfreie Sache zu liefern.
  3. syslink GmbH haftet nicht für im Zuge der Mängelbeseitigung eintretende Datenverluste.
  4. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und ist Vertragsgegenstand nicht der Kauf gebrauchter Sachen, so verjähren seine Gewährleistungsansprüche binnen zweier Jahre ab Lieferung.
  5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nichtbefolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, soweit der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder auf Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist.
  6. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen für gebrauchstypische Abnutzung und für Verschleißteile, wie etwa Druckköpfe, Farbbänder und Toner.
  7. Unerhebliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keine Gewährleistungsansprüche.
  8. Der Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten verlängert die Gewährleistungsfristen gemäß Abs. 4 nicht.
  9. Gewährleistungsansprüche gegen die syslink GmbH stehen nur dem Kunden zu. Ihre Abtretung ist ausgeschlossen.
  10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß/ unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden/ Betrieb mit falscher Stromart oder - spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen/ Brand, Biltzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen/ Feuchtigkeit aller Art/ falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden.

§9. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von der syslink GmbH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, auch streitiger Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund (einschließlich der Ansprüche auf Verzugszinsen und auf Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung).
  2. Erwirbt der Kunde durch Verarbeitung von uns geleisteter Waren gemäß § 950 Abs. 1 BGB Eigentum an der neu hergestellten Sache mit der Folge des § 950 Abs. 2 BGB, so räumt es uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Wertes der von uns geleisteten Waren zum Wert der neuen Sache ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist er nicht berechtigt. Die aus dem Weiterverkauf oder aus sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich aller Nebenrechte und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Übersteigt der Wert der sicherungshalber abgetretenen Forderungen den Wert der gesicherten Ansprüche insgesamt um 20%, so ist die syslink GmbH auf Verlangen des Kunden im Umfang der den Wert der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigenden Sicherung zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der syslink GmbH verpflichtet.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf das Eigentum von der syslink GmbH hinzuweisen und der syslink GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist syslink GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§10. Zahlung, Schuldnerverzug des Kunden

  1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge sofort fällig.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, im Falle seiner Nichtleistung für jede ihm von der syslink GmbH nach Fälligkeit seiner Leistung zugegangene Mahnung eine pauschale Mahngebühr von 5,00 € an die syslink GmbH zu zahlen.
  3. syslink GmbH ist berechtigt, auch bei einer abweichenden Tilgungsbestimmung des Kunden Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Der Kunde ist hiervon zu unterrichten.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach der Einlösung als Zahlung.
  5. Ist eine Leistungszeit vereinbart, so werden abweichend von dieser Vereinbarung alle Forderungen sofort fällig, wenn der Kunde in Schuldnerverzug gerät oder sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält.
  6. Werden der syslink GmbH Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so kann die syslink GmbH nach eigener Wahl Vorleistung des Kunden verlangen oder die Leistung verweigern, bis der Kunde Sicherheit für die Gegenleistung leistet.
  7. syslink GmbH gewährt kein Skonto.

§11. Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche gegen die syslink GmbH sind ausgeschlossen, soweit die syslink GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§12. Urheberrechte

  1. Von uns hergestellte und an den Kunden gelieferte Geschmacksmuster(z.B. Grafiken,Layout, Dokumente), gelieferte Programme und dazugehörige Dokumentation (ausgenommen zum Lieferumfang gehörende technische Datenblätter und die vereinbarte technische Dokumentation, wie etwa Bedien- und Wartungsanleitungen) sind nur für den Eigengebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt. Der Kunde darf diese Geschmacksmuster, Programme und Dokumentationen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der von uns gelieferten Hardware.
  2. Für Leistungen, die Softwareprodukte anderer Hersteller beinhalten, gelten deren Lizenzbestimmungen entsprechend. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarungen haftet der Kunde in voller Höhe für den resultierenden Schaden.

§13. Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen von der syslink GmbH zugänglich werdenden Informationen, die eindeutig als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von der syslink GmbH erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zuhalten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
  2. syslink GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang hiermit erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.

§14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Düsseldorf.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand Düsseldorf vereinbart.
  3. Die Beziehungen beider Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Falle durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils soweit entspricht, wie dieses rechtlich zulässig ist.